Aufgrund dieser beiden Aktionen müsse fast unweigerlich von der Absicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden, dass die weitere Verwendung dieses Geldes nicht nachzuverfolgen sein würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolglos geltend gemacht, dass er dieses Vermögen bis zum massgebenden Stichtag am 14. Februar 2011 für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (betreffend Prozesskostenvorschuss) mittellos gewesen sei.