a) Der Vorderrichter erwog, das Beweisverfahren im Scheidungsprozess (ZEO 2011 9) habe inzwischen ergeben, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 von einem gemeinsam genutzten, aber auf seinen Namen lautenden Sparkonto Fr. 273‘000.00 auf ein Konto der E.________ AG, deren einziger Gesellschafter er damals gewesen sei, übertragen habe. Am 22. Dezember 2008 habe er diesen Betrag in bar bezogen. Aufgrund dieser beiden Aktionen müsse fast unweigerlich von der Absicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden, dass die weitere Verwendung dieses Geldes nicht nachzuverfolgen sein würde.