Mit Stellungnahme vom 24. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen, soweit auf diese Kantonsgericht Schwyz 4 überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 8). 2. Umstritten ist die Bindungswirkung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsbeschlusses vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10).