1. Es sei dem Beschwerdeführer zweitinstanzlich das Armenrecht (unentgeltliche Rechtspflege betr. Verfahrenskosten und Anwaltskosten) zu gewähren, soweit die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und die ausserrechtliche Entschädigung nicht dem Bezirksgericht March, eventuell der Beschwerdegegnerin, sondern ihm auferlegt werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventuell der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (KG-act. 5): 1. Die Beschwerdeanträge seien abzulehnen.