2. Der Einzelrichter March sei nochmals anzuweisen, die Höhe des Prozesskostenvorschusses, den die Beklagte Ziffer 1/Beschwerdegegnerin dem Kläger/Beschwerdeführer - rechtskräftig vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 29.03.2016 in ZK1 2015 10 verfügt – zu bezahlen hat, gerichtlich festzusetzen, beziffert einst- Kantonsgericht Schwyz 3