Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch sein Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (ZEV 2016 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): I. Beschwerdeanträge 1. Die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters March vom 27.07.2017 in ZEV 16 21 sei aufzuheben.