Am 23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage und die (Eventual-)Gesuche des Klägers/Beschwerdeführers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) insoweit gut, als die Dispositivziffern 1-6 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.