1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) anerkannte am 28. März 2000 den Sohn seiner damaligen Ehefrau C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), D.________, als sein Kind (ZK1 2015 10, Vi-act. D/2, 2). Mit Klage vom 31. Oktober 2012 focht er die Anerkennung des Kindesverhältnisses beim Einzelrichter am Bezirksgericht March an. Gleichzeitig stellte er einen Antrag um Prozesskostenbevorschussung durch die Beschwerdegegnerin, eventualiter unentgeltliche Prozessführung (Vi-act. A, ZEV 2012 45). Am 23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht