{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "006351c2c0a688cefae4f7e7fd9e66c2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_67_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_67", "Checksum": "968ddb8df715d80da45fe5ed34622ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.03.2018 ZK2 2017 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschuss (Vaterschaftsanfechtung) | Kindsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:19", "Checksum": "b72f19aac0e23c0b03ea04efc6f2ddb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.03.2018 ZK2 2017 67\nRegeste:\nProzesskostenvorschuss (Vaterschaftsanfechtung) | Kindsrecht\n\nhabe, dass das einstmals stattliche Vermögen wohl verbraucht sein dürfte.\nDieser Schluss sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Für die gegenteilige Annahme bestünden nicht genügend Anhaltspunkte).\n\n3. Die Beschwerdegegnerin stellt einen eigenen Antrag um Rückzahlung\nsämtlicher bereits geleisteten Kostenvorschüsse sowie um Auszahlung ihres\nAnteils am gemeinsamen Ehevermögen (KG-act. 5, Rechtsbegehren Ziff. 2).\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz betreffend Prozesskostenvorschuss bzw.\nunentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1\ni.V.m. Art. 121 ZPO). Andere Prozesskostenvorschüsse sind ebenso wenig\nGegenstand des Verfahrens wie die im Scheidungsverfahren zu behandelnden güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin. Sodann ist eine\nStrafanzeige wegen angeblicher Falschaussagen des Beschwerdeführers\n(KG-act. 5, Rechtsbegehren Ziff. 4) bei den Strafbehörden geltend zu machen.\nAuf die genannten Anträge der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht einzutreten.\n\n4. Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist nicht kostenfrei im Sinne von Art. 119\nAbs. 6 ZPO (BGE 1137 III 470, E. 6.5.5 und 6.6). Ausgangsgemäss sind die\nKosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin\naufzuerlegen und hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird mit seinem Obsiegen gegenstandslos;-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters\nam Bezirksgericht March vom 27. Juli 2017 (ZEV 2016 21) aufgehoben\nund die Sache zur Festsetzung der Höhe des von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu leistenden Prozesskostenvorschusses zurückgewiesen.\n\n2. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, den Beschwerdeführer für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu\nentschädigen.\n\n5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von\nArt. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache ist unbestimmt.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n6. Zufertigung an B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter\nRückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 7. März 2018 kau\n"}