{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "006351c2c0a688cefae4f7e7fd9e66c2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_67_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_67", "Checksum": "968ddb8df715d80da45fe5ed34622ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Daneben beurteilte das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses\ndurch die Beschwerdegegnerin (ZK1 2015 10, E. 7). Demnach verfüge der\nBeschwerdeführer über kein Einkommen (E. 7.c.aa). Das ausgewiesene Vermögen überschreite den zu gewährenden Freibetrag nicht. Auch wenn sich\ndie Frage nach dem Verbleib des Ende 2007 noch vorhandenen ehelichen\nVermögens von über Fr. 400‘000.00, auf welches die Beschwerdegegnerin\nhinweise, stelle, könne gegenwärtig mangels konkreter Beweise nicht ohne\nWeiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie\nvor zumindest über einen Teil desselbigen verfüge. Der Beschwerdeführer sei\nals mittellos anzusehen (E. 7.c.bb). Das Hauptbegehren erscheine nicht als\ngeradezu aussichtslos (E. 7.d). Die Beschwerdegegnerin sei demgegenüber\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n(nach Eruierung ihres Einkommens in E. 7.e.aa und ihres Bedarfs in E. 7.e.bb)\nals leistungsfähig zu erachten (E. 7.e in fine). Deshalb sei festzustellen, dass\ndem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (E. 7.f). Das Verfahren sei zur\nBeweisabnahme und Neubeurteilung (in der Hauptsache) zurückzuweisen\nund es sei nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten lasse. Deshalb sei es angebracht, die\nbetragsmässige Festsetzung des Prozesskostenvorschusses offen zu lassen\nund die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Prozesskostenvorschusses\nnach Rückweisung der Sache vom Vorderrichter beziffern zu lassen (E. 7.g).\n\nd) Mit anderen Worten versetzte das Kantonsgericht das Verfahren für das\nHauptbegehren betreffend Vaterschaftsanerkennung zwar in das Stadium des\nBeweisverfahrens zurück. Das Rechtsbegehren betreffend Prozesskostenvorschuss wurde aber vollständig materiell beurteilt. Den Anspruch auf Vorschuss bejahte das Kantonsgericht abschliessend und rechtskräftig. Diesbezüglich sollte das Verfahren nicht in einen Verfahrensstand vor der Entscheidberatung zurückversetzt werden. Dem Vorderrichter sollte lediglich die Aufgabe zukommen, die Höhe des Vorschusses im Hinblick auf den zu erwartenden\nUmfang des Beweisverfahrens festzulegen. Nachdem das Rechtsbegehren\ndurch den Rückweisungsbeschluss nicht in einen Verfahrensstand zurückversetzt wurde, in welchem erstinstanzlich Noven noch zulässig waren\n(vgl. Art. 229 ZPO), durfte sich der Vorderrichter somit nicht über den Entscheid des Kantonsgerichts hinwegsetzen und den Anspruch aufgrund mutmasslicher Noven neu beurteilen. An der rechtskräftigen Gutheissung des\nVorschussgesuches kann sich nichts mehr ändern. Die Bezifferung des Vorschusses ist hingegen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich, weil der Vorderrichter im Hauptverfahren noch keine Beweisanordnungen\ngetroffen hat, sodass die voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Parteikosten nicht zuverlässig abgeschätzt werden können. Die Beschwerde ist dem-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Vorderrichter erneut anzuweisen, die Höhe des von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Prozesskostenvorschusses festzulegen.\n\ne) Im Übrigen ist fraglich, ob die Erwägungen des Vorderrichters dem im\nRahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Effektivitätsgrundsatz\nstandhalten würden. Nach diesem Grundsatz dürfen in die Beurteilung nur\n(Einkommen und) Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Insbesondere streitige Ansprüche sind nicht zu\nberücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A.,\nZürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 117 ZPO; Bühler, in: Berner Kommentar\nzur ZPO, Bern 2012, N 105 zu Art. 117 ZPO). Sowohl dem Kantonsgericht als\nauch dem Vorderrichter ist aus diversen Verfahren bekannt, dass das Vorhandensein des fraglichen Vermögens zwischen den (ehemaligen) Ehegatten\näusserst umstritten ist. Sodann vergingen zwischen der Einreichung des Gesuches am 31. Oktober 2012 und dem endgültigen Entscheid hierüber mit\nBeschluss des Kantonsgerichts vom 29. März 2016 dreieinhalb Jahre, in welchen der Beschwerdeführer mangels genügenden Einkommens mindestens\nbis zum Beginn der Unterstützung durch die Fürsorgebehörde von seinem\nVermögen leben musste. Wie das Bundesgericht in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren festhielt, ist es nicht zulässig, mehr als drei Jahre nach Gesuchseinreichung im Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf die\nZahlen gemäss Gesuchsbeilagen abzustellen. Es hätten vielmehr aktualisierte\nUnterlagen eingefordert werden müssen (Urteil BGer vom 9. Oktober 2009,\n9C_800/2009). Schliesslich wurde bereits im Beschluss des Kantonsgerichts\nvom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) festgehalten, dass gegenwärtig mangels\nkonkreter Beweise nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne,\ndass der Kläger nach wie vor zumindest über einen Teil des Ende 2007 noch\nvorhandenen ehelichen Vermögens verfüge (E. 7.c.bb in fine; vgl. auch die\nVerfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Dezember 2017,\nGPR 2017 12, E. 2.d, wonach bereits die Vorinstanz den Schluss gezogen\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}