{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "006351c2c0a688cefae4f7e7fd9e66c2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_67_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_67", "Checksum": "968ddb8df715d80da45fe5ed34622ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dezember 2008 habe er diesen Betrag in bar bezogen. Aufgrund dieser beiden\nAktionen müsse fast unweigerlich von der Absicht des Beschwerdeführers\nausgegangen werden, dass die weitere Verwendung dieses Geldes nicht\nnachzuverfolgen sein würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung erfolglos geltend gemacht, dass er dieses Vermögen bis zum massgebenden Stichtag am 14. Februar 2011 für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der\nBeschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (betreffend Prozesskostenvorschuss) mittellos gewesen sei. Zwar sei eine gewisse Abnahme seiner Vermögenswerte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses plausibel,\nsei doch davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt fortan hauptsächlich aus diesen Mitteln habe bestreiten müssen, solange er noch nicht\nvon der Fürsorge unterstützt worden sei. Dass er aber per 31. Oktober 2012\nnicht mehr über die nötigen Rücklagen zur Führung des vorliegenden Prozesses verfügt haben wolle, sei ohne nähere Begründung des Beschwerdeführers\nnicht glaubhaft. Das Gesuch sei abzuweisen, auch wider die an sich verbindliche Weisung des Kantonsgerichts. Denn da im Zeitpunkt der neuen Beurteilung durch die erste Instanz auf den im Urteilszeitpunkt massgeblichen Sachverhalt abzustellen sei, erfahre die Bindungswirkung insofern eine Einschränkung, als der im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheides gegebene Sachver-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nhalt inzwischen eine Änderung erfahren habe. Die Edition des Kontoauszuges\nsei erst zehn Tage nach dem Beschluss des Kantonsgerichts erfolgt (angefochtene Verfügung, E. 2.1 f. und 2).\n\nDer Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Rückweisungsentscheid\ndes Kantonsgerichts vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) sei für den erstinstanzlichen Richter verbindlich, was den Grundsatz anbelange, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Der Vorderrichter übergehe diese Bindungswirkung, indem er die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft habe. Er\nhätte nur noch die Höhe des Vorschusses zu beurteilen gehabt (KG-act. 1).\n\nb) Wird ein Verfahren von der Berufungsinstanz gestützt auf Art. 318\nAbs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückgewiesen, so ist der (rechtskräftige) Rückweisungsentscheid für sämtliche nachfolgend urteilenden Instanzen\nverbindlich. Die erste Instanz ist sowohl an das Dispositiv als auch an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden. Dies bedeutet, dass die\ntatsächliche und rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz, mit welcher diese ihren Rückweisungsentscheid begründet hat, in der Folge für die erste Instanz bei der Beurteilung der (noch hängigen) Klage bzw. beim Entscheid\nüber die mit dieser verbundenen Rechtsbegehren massgebend ist. Daher ist\nes der ersten Instanz nach einem Rückweisungsentscheid verwehrt, der Beurteilung der (noch hängigen) Klage einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz\nausdrücklich oder sinngemäss abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen\n(und damit stillschweigend verworfen) worden sind (Reetz/Hilber, in: Suter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 41 zu Art. 318 ZPO; vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar zur\nZPO, Bern 2012, N 14 ff. zu Art. 318 ZPO; Steininger, in: DIKE-Kommentar\nzur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 9 zu Art. 318 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nDie erste Instanz darf zwar nach einem Rückweisungsentscheid neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) nach Massgabe der vor erster Instanz\ngeltenden Vorschriften berücksichtigen. Dies allerdings nur, wenn und insofern die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Verfahren in einen Zeitpunkt\nzurückversetzt, in dem ordentlicherweise überhaupt noch Noven geltend gemacht werden können (Reetz/Hilber, a.a.O., N 40 f. zu Art. 318 ZPO). Das\nVerfahren betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege untersteht der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Daniel Wuffli,\nDie unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nZürich/St. Gallen 2015, Rz. 708; Philipp Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit\nder Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis\nder Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: Fam-\nPra 2014, S. 635 ff., S. 662). Neue Tatsachen und Beweismittel sind somit bis\nzur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).\n\n"}