{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "006351c2c0a688cefae4f7e7fd9e66c2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-67_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_67_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22fc060dacac918a505f5876bd4b34541b6604e71b181cd9e5be02fd103679110c25de03ba09a9db0e9b57f95b17f2173ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_67", "Checksum": "968ddb8df715d80da45fe5ed34622ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nKläger und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Prozesskostenvorschuss (Vaterschaftsanfechtung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Juli 2017, ZEV 2016 21);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) anerkannte am 28. März\n2000 den Sohn seiner damaligen Ehefrau C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), D.________, als sein Kind (ZK1 2015 10, Vi-act. D/2, 2).\nMit Klage vom 31. Oktober 2012 focht er die Anerkennung des Kindesverhältnisses beim Einzelrichter am Bezirksgericht March an. Gleichzeitig stellte er\neinen Antrag um Prozesskostenbevorschussung durch die Beschwerdegegnerin, eventualiter unentgeltliche Prozessführung (Vi-act. A, ZEV 2012 45). Am\n23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage\nund die (Eventual-)Gesuche des Klägers/Beschwerdeführers um Leistung\neines Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde\nhiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10)\ninsoweit gut, als die Dispositivziffern 1-6 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.\n\nMit prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2017 wies der Einzelrichter am\nBezirksgericht March sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch sein Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege ab (ZEV 2016 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am\n7. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\nI. Beschwerdeanträge\n\n1. Die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters March vom\n27.07.2017 in ZEV 16 21 sei aufzuheben.\n\n2. Der Einzelrichter March sei nochmals anzuweisen, die Höhe des\nProzesskostenvorschusses, den die Beklagte Ziffer 1/Beschwerdegegnerin dem Kläger/Beschwerdeführer - rechtskräftig vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 29.03.2016 in ZK1 2015 10\nverfügt – zu bezahlen hat, gerichtlich festzusetzen, beziffert einst-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nweilen auf den vom erstinstanzlichen Gericht ggf. noch zu erhebenden, bis dato noch unbekannten Gerichtskosten- und Beweiskostenvorschuss sowie die mutmasslich in Höhe von noch mindestens CHF 3‘240.00 anfallenden erstinstanzlichen Anwaltskosten\n(inkl. 8 % MwSt).\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche\nVerfahren zu Lasten des Bezirksgerichts March, eventuell der Beklagten 1/Beschwerdegegnerin.\n\nII. Eventual-Armenrechtsgesuch\n\n1. Es sei dem Beschwerdeführer zweitinstanzlich das Armenrecht\n(unentgeltliche Rechtspflege betr. Verfahrenskosten und Anwaltskosten) zu gewähren, soweit die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und die ausserrechtliche Entschädigung nicht dem Bezirksgericht March, eventuell der Beschwerdegegnerin, sondern ihm auferlegt werden.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates,\neventuell der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 stellte die Beschwerdegegnerin\nfolgende Anträge (KG-act. 5):\n\n1. Die Beschwerdeanträge seien abzulehnen.\n\n2. Das Gericht habe zu verfügen, dass alle von mir an Rechtsanwalt\nB.________ und seinem Mandanten/Kläger/Beschwerdeführer geleisteten Prozesskostenvorschüsse sowie der mir bis heute vorenthaltene Anteil am gemeinsamen Ehevermögen inklusive Verzinsung an mich zurückzuzahlen sind.\n\n4. Für seine gegenüber dem Gericht gemachten Falschaussagen,\nwonach er mittellos sei, sei er zu bestrafen.\n\n6. Das Armenrecht sei nicht zu gewähren und abzulehnen.\n\n8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers/Klägers/A.________.\n\nMit Stellungnahme vom 24. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer,\ndie Anträge der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen, soweit auf diese\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nüberhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Beschwerdegegnerin (KG-act. 8).\n\n2. Umstritten ist die Bindungswirkung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsbeschlusses vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10).\n\n"}