2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 800.00 werden den Berufungsführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 1'250.00, mithin in der Höhe von je Fr. 400.00 bezogen. Der Restbetrag von je Fr. 850.00 wird ihnen nach definitiver Erledigung des Verfahrens durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.