- dass vorliegend keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zu sprechen sind; - dass die Abschreibung des Verfahrens präsidial erfolgen kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.