- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, zumal sie weder Gründe darlegen noch solche ersichtlich sind, die für eine andere Verteilung der Kosten sprechen würden, und das Berufungsverfahren insbeson- Kantonsgericht Schwyz 4 dere aufgrund der vom Konkursamt Schwyz eingereichten Beilagen (KGact. 21/1) nicht als gegenstandslos i.S.v. Art. 242 ZPO abzuschreiben war, ansonsten den Berufungsführern mit Verfügung vom 22. Juli 2019 auch hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen bzw. gewährt worden wäre;