- dass die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 22. Juli 2019 aufgehoben wurde und die Berufungsführer Gelegenheit erhielten, zur Eingabe des Konkursamts Schwyz (KG-act. 21 und 21/1) Stellung zu nehmen (KGact. 22); - dass die Berufungsführer ihre Berufung vom 31. Juli 2017 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Mai 2017, (ZES 2017 126) mit Eingabe vom 13. September 2019 zurückzogen (KGact. 27 f.), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;