4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (2/R, für sich mit den Akten ZEV 2016 009 und an Einzelrichter E.________) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten ZES 2017 071) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 25. Januar 2018 rfl