4. Aus all diesen alternativen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Offenbleiben kann daher, inwiefern eine solche Beschwerde (inkl. Belege mit handschriftlichen Vermerken) eines Anwalts tatsächlich weitschweifig, unverständlich, und ungebührlich ist. Im allfälligen Wiederholungsfall wird indes, abgesehen von einer Rückweisung zur Verbesserung, eine Meldung an die Anwaltskommission zu prüfen sein (Art. 15 BGFA). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO);- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: