50 Abs. 1 ZPO und die Tatsache, dass vorliegend an der angefochtenen Verfügung der abgelehnte Einzelrichter nicht mitwirkte (vgl. dazu Diggelmann, a.a.O., Art. 50 ZPO N 1 insbes. mit FN 3) und vermag auf diese Weise auch nicht glaubhaft zu machten, dass die Tatsache, dass Einzelrichter C.________ über den Ausstand des Präsidenten am selben Gericht entschied, Anlass für die Annahme von Befangenheit sein könnte. Aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist mithin ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten.