die Mitteilung des Einzelrichters E.________ an die Anwaltskommission in ihrer Bedeutung als Ausstandsgrund in Bezug auf den von ihm vertretenen Beklagten. Soweit er beanstandet, dass ein Ersatzeinzelrichter am Gericht, das vorliegend ein einzelrichterliches ist (vgl. dazu § 29 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 lit. b JG), über das Ausstandsgesuch gegen den am selben Gericht ordentlich amtierenden Einzelrichter entschied, ignoriert er einfach die in der angefochtenen Verfügung dafür genannte gesetzliche Grundlage von Art. 50 Abs. 1 ZPO und die Tatsache, dass vorliegend an der angefochtenen Verfügung der abgelehnte Einzelrichter nicht mitwirkte (vgl. dazu Diggelmann, a.a.