c) Abgesehen von der Verspätung und den fehlenden Darlegung von Ausstandsgründen akzeptiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einfach die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht, ohne sich mit dieser ernsthaft auseinanderzusetzen. Vielmehr relativiert er in der Beschwerde etwa Kantonsgericht Schwyz 4