a) Laut Bundesgericht ist die Stellung eines Ausstandsbegehrens mehr als 50 Tage nach Kenntnis des allfälligen Ausstandsgrunds nicht mehr unverzüglich. Ob aus Art. 51 Abs. 1 ZPO zu folgern sei, dass "unverzüglich" in keinem Fall länger als zehn Tage bedeuten könne, liess das Gericht offen (BGer 4A_600/2015 vom 1. April 2016 E. 6.3). In der Rechtsprechung gilt ein wochenlanges Zuwarten in der Regel nicht mehr als unverzüglich (vgl. etwa Urteil 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; im Übrigen vgl. auch Diggelmann in Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar, 22016, Art. 49 ZPO N 3). Der Gesuchsteller beanstandet die prozessleitenden Verfügungen des Einzelrichters E._____