2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 50 Abs. 2 und 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss Anträge enthalten, die zu begründen sind (Kunz, ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 321 ZPO N 30). Deswegen ist vorliegender blosser Aufhebungsantrag mit Verweisung auf Anträge in anderen Rechtsschriften vor anderer Instanz angesichts der nicht nur kassatorischen Befugnisse der Beschwerdeinstanz (Art. 327 Abs. 3 ZPO) unzulässig. Die weiteren Anträge betreffen Punkte (Einsicht in die Vermittlerakten, Initiieren von Disziplinar- bzw. Strafverfahren und Weisungen betr. Adresse), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind.