und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsteller (Ziff. 3). Am 24. Juli 2017 beschwerte sich der Gesuchsteller gegen diese Verfügung rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sachbezogen beantragt er im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Anträgen im Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juni 2017 zu entsprechen. Einzelrichter C.________ nahm Stellung, soweit der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde gegen ihn Befangenheit mutmasst (KG-act. 10). Einzelrichter E.________ und die Gegenpartei haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme C.________ (KG-act. 14).