1. Der Beklagte im Verfahren ZEV 2016 009 am Bezirksgericht Einsiedeln betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangte mit Eingabe vom 16. Juni 2017 unter anderem die Abnahme der Frist zur Klageantwort und den Ausstand des verfahrensleitenden Einzelrichter E.________. Der am selben Gericht als Ersatzeinzelrichter gewählte C.________ wies dieses Gesuch im separaten Verfahren ZES 2017 071 mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ab (Dispositivziff. 2). Ausserdem trat er auf das Begehren des Gesuchstellers, über den Ausstand sei nicht am gleichen Gericht zu entscheiden, nicht ein (Ziff. 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsteller (Ziff. 3).