{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-65_2018-01-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a1c39ac9b7b5819e8ebdab8705f4ff8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-65_2018-01-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_65_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f9c0a99e20baaa74d0f38bd72881d1de5fdf5ee88920f0593fc62ce786de8b95a214f4119fb5a30d06d106015a91d97fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f9c0a99e20baaa74d0f38bd72881d1de5fdf5ee88920f0593fc62ce786de8b95a214f4119fb5a30d06d106015a91d97fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_65", "Checksum": "3847c54f7a7a502b487df866b077ee44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.01.2018 ZK2 2017 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Einsiedeln ER summarisch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:19", "Checksum": "6059fa05ec6f20e4de8d23e423da8614", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.01.2018 ZK2 2017 65\nRegeste:\nAusstand | Einsiedeln ER summarisch\n\ndie Mitteilung des Einzelrichters E.________ an die Anwaltskommission in\nihrer Bedeutung als Ausstandsgrund in Bezug auf den von ihm vertretenen\nBeklagten. Soweit er beanstandet, dass ein Ersatzeinzelrichter am Gericht,\ndas vorliegend ein einzelrichterliches ist (vgl. dazu § 29 Abs. 3 i.V.m. § 30\nAbs. 1 und § 31 Abs. 2 lit. b JG), über das Ausstandsgesuch gegen den am\nselben Gericht ordentlich amtierenden Einzelrichter entschied, ignoriert er einfach die in der angefochtenen Verfügung dafür genannte gesetzliche Grundlage von Art. 50 Abs. 1 ZPO und die Tatsache, dass vorliegend an der angefochtenen Verfügung der abgelehnte Einzelrichter nicht mitwirkte (vgl. dazu\nDiggelmann, a.a.O., Art. 50 ZPO N 1 insbes. mit FN 3) und vermag auf diese\nWeise auch nicht glaubhaft zu machten, dass die Tatsache, dass Einzelrichter\nC.________ über den Ausstand des Präsidenten am selben Gericht entschied, Anlass für die Annahme von Befangenheit sein könnte. Aufgrund der\nmangelhaften Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist mithin ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten.\n\n4. Aus all diesen alternativen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial\n(§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Offenbleiben kann daher, inwiefern eine\nsolche Beschwerde (inkl. Belege mit handschriftlichen Vermerken) eines Anwalts tatsächlich weitschweifig, unverständlich, und ungebührlich ist. Im allfälligen Wiederholungsfall wird indes, abgesehen von einer Rückweisung zur\nVerbesserung, eine Meldung an die Anwaltskommission zu prüfen sein\n(Art. 15 BGFA). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.\n\n3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nnach Massgabe von Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden (Art. 92 Abs. 1 BGG).\nDie Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG\nentsprechen. Der Streitwert im arbeitsrechtlichen Hauptfall beträgt\nFr. 28‘296.90.\n\n4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (2/R, für sich\nmit den Akten ZEV 2016 009 und an Einzelrichter E.________) und\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten ZES\n2017 071) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 25. Januar 2018 rfl\n"}