{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-65_2018-01-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a1c39ac9b7b5819e8ebdab8705f4ff8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-65_2018-01-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_65_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f9c0a99e20baaa74d0f38bd72881d1de5fdf5ee88920f0593fc62ce786de8b95a214f4119fb5a30d06d106015a91d97fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f9c0a99e20baaa74d0f38bd72881d1de5fdf5ee88920f0593fc62ce786de8b95a214f4119fb5a30d06d106015a91d97fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_65", "Checksum": "3847c54f7a7a502b487df866b077ee44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nE.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Ausstand\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Juli 2017, ZES 2017 071);-\n\nhat die Vizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Der Beklagte im Verfahren ZEV 2016 009 am Bezirksgericht Einsiedeln\nbetreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangte mit Eingabe vom 16. Juni 2017 unter anderem die Abnahme der Frist zur Klageantwort und den\nAusstand des verfahrensleitenden Einzelrichter E.________. Der am selben\nGericht als Ersatzeinzelrichter gewählte C.________ wies dieses Gesuch im\nseparaten Verfahren ZES 2017 071 mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ab (Dispositivziff. 2). Ausserdem trat er auf das Begehren des Gesuchstellers, über\nden Ausstand sei nicht am gleichen Gericht zu entscheiden, nicht ein (Ziff. 1)\nund auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsteller (Ziff.\n3). Am 24. Juli 2017 beschwerte sich der Gesuchsteller gegen diese Verfügung rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sachbezogen beantragt er im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Anträgen im Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juni 2017 zu entsprechen. Einzelrichter\nC.________ nahm Stellung, soweit der Beschwerdeführer in der Begründung\nder Beschwerde gegen ihn Befangenheit mutmasst (KG-act. 10). Einzelrichter\nE.________ und die Gegenpartei haben sich nicht vernehmen lassen. Der\nBeschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme C.________ (KG-act. 14).\n\n2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet\neinzureichen (Art. 50 Abs. 2 und 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss Anträge enthalten, die zu begründen sind (Kunz, ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 321 ZPO\nN 30). Deswegen ist vorliegender blosser Aufhebungsantrag mit Verweisung\nauf Anträge in anderen Rechtsschriften vor anderer Instanz angesichts der\nnicht nur kassatorischen Befugnisse der Beschwerdeinstanz (Art. 327 Abs. 3\nZPO) unzulässig. Die weiteren Anträge betreffen Punkte (Einsicht in die Vermittlerakten, Initiieren von Disziplinar- bzw. Strafverfahren und Weisungen\nbetr. Adresse), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind.\nDeshalb ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Abgesehen davon hat eine Partei, sobald sie vom Ausstandsgrund\nKenntnis erhält, dem Gericht das Gesuch unverzüglich zu stellen und die den\nAusstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Andernfalls verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht\n(Gasser/Rickli, ZPO KK, Art. 50 N 1; Weber, BSK, 32017, Art. 49 ZPO N 1 f.).\n\na) Laut Bundesgericht ist die Stellung eines Ausstandsbegehrens mehr als\n50 Tage nach Kenntnis des allfälligen Ausstandsgrunds nicht mehr unverzüglich. Ob aus Art. 51 Abs. 1 ZPO zu folgern sei, dass \"unverzüglich\" in keinem\nFall länger als zehn Tage bedeuten könne, liess das Gericht offen\n(BGer 4A_600/2015 vom 1. April 2016 E. 6.3). In der Rechtsprechung gilt ein\nwochenlanges Zuwarten in der Regel nicht mehr als unverzüglich (vgl. etwa\nUrteil 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; im Übrigen vgl. auch\nDiggelmann in Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar, 22016, Art. 49 ZPO\nN 3). Der Gesuchsteller beanstandet die prozessleitenden Verfügungen des\nEinzelrichters E.________ seit November 2016, zuletzt am 31. Mai 2017 (ZEV\n2016 009 act. D 18). Diesbezüglich erfolgte das Gesuch um Ausstand des\nEinzelrichters nicht unverzüglich und ein allfälliges Ablehnungsrecht ist verwirkt.\n\nb) Im Übrigen sind Entscheide der Verfahrensleitung grundsätzlich vorab\noder spätestens mit dem Entscheid in der Sache anfechtbar und nicht im\nAusstandsverfahren zu prüfen. Verfahrensfehler an sich bilden nach der\nRechtsprechung daher auch keinen Ausstandsgründe, ausser sie erfolgten in\nkrasser Weise wiederholt gegenüber derselben Partei, was vorliegend jedoch\nnicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.\n\nc) Abgesehen von der Verspätung und den fehlenden Darlegung von\nAusstandsgründen akzeptiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einfach die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht, ohne sich mit dieser\nernsthaft auseinanderzusetzen. Vielmehr relativiert er in der Beschwerde etwa\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}