5. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist die Beschwerdeerhebung immerhin nachvollziehbar, auch wenn der Beschwerde letztlich kein Erfolg beschieden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse antragsgemäss (KG-act. 8/7) zu entschädigen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzugehen;- Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.