E75-79), sodass die Vorinstanz die Frist beider Parteien letztmals bis zum 12. Juni 2017 erstreckte (Vi-act. E80), worauf beide Parteien wiederum mehrmals von ihrem Replikrecht Gebrauch machten (Vi-act. E81-84, D34-37). Dass (auch) der Beschwerdeführer jeweils von seinem Replikrecht Gebrauch machte, gesteht dieser selber ein (KGact. 1, S. 9).