Zwischen Vorladung und Durchführung der Parteibefragung vergingen 3 Monate, wobei die Gründe hierzu unklar sind und deshalb nicht der Vorinstanz angelastet werden können. Die Zeitdauer zwischen Parteibefragung und Versand des Protokolls betrug wiederum sieben Wochen und hätte kürzer ausfallen sollen. Die Fristansetzungen im Rahmen des Replikrechts waren zwar grosszügig, aber bewegten sich noch innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz. Kantonsgericht Schwyz 11