f) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der Rückweisung des Verfahrens am 11. Dezember 2015 bis zum Erlass der ersten Editionsverfügung am 2. März 2016 rund 2 ½ Monate benötigte, wobei das Vorgehen für sich allein noch als vertretbar erscheint. Gleiches gilt für die Zustellung der Beweisunterlagen gemäss zweitem Editionsverfahren, welches sieben Wochen in Anspruch nahm. Zwischen Vorladung und Durchführung der Parteibefragung vergingen 3 Monate, wobei die Gründe hierzu unklar sind und deshalb nicht der Vorinstanz angelastet werden können.