Kantonsgericht Schwyz 10 reichte die Unterlagen schliesslich am 17. Februar 2017 in einem versiegelten Umschlag ein (Vi-act. D32). Gleichentags erhielt die Vorinstanz - nach einer Fristerstreckung (Vi-act. E67) - auch die Editionsunterlagen der F.________ AG (Bank) (Vi-act. D31). Die Vorinstanz leitete die erhaltenen Unterlagen am 11. April 2017 an die Parteien weiter und wies darauf hin, dass die Kontoauszüge aus Gründen des Bankgeheimnisses nur soweit offen gelegt würden, als sie Einträge mit dem Gesuchsteller beträfen; die übrigen Einträge würden abgedeckt.