Frist zur Beibringung von Editionen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts gesetzt worden ist und beide Sachverhalte somit nicht deckungsgleich sind. Immerhin ist die Vorinstanz auf die Praxis des Kantonsgerichts aufmerksam zu machen, wonach bei Gesuchen um Fristansetzung im Rahmen des Replikrechts stets eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt wird, weil die ersuchende Partei im Zeitpunkt des Gesuchs die zehntägige Replikfrist in aller Regel bereits ein erstes Mal konsumiert hat.