E61) ergibt, erstmals bis zum 31. Oktober 2016 angesetzt, was als vertretbar erscheint. Die beantragte Fristerstreckung wurde bis zum 18. November 2016 gewährt (Vi-act. E62), sodass der Gesuchsgegnerin für die Beantwortung der Eingaben unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist insgesamt mindestens 42 Tage zur Verfügung standen. Diese Frist ist lange, bewegt sich aber noch innerhalb des Ermessensspielraums der Vor-instanz.