Wann die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die Zustellungen vom 28. und 29. September 2016 entgegengenommen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 138 ZPO erscheint das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Fristansetzung vom 12. Oktober 2016 (Vi-act. E60) nicht zum vorneherein als verspätet. Die Frist wurde offenbar - wie sich aus dem Fristerstreckungsgesuch vom 31. Oktober 2016 (Vi-act. E61) ergibt, erstmals bis zum 31. Oktober 2016 angesetzt, was als vertretbar erscheint.