Am 27. September 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert mehrere persönliche Erklärungen seines Klienten zu den von ihm eingereichten Bankunterlagen der Vorinstanz ein (Vi-act. D24). Diese wurden am 29. September 2016 an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet (Vi-act. E59). Hierauf stellte die Gesuchsgegnerin am 12. Oktober 2016 ein Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme (Vi-act. E60), wobei die Vorinstanz die Frist am 3. November 2016 letztmals bis zum 18. November 2016 erstreckte (Vi-act. E61+62).