Am 5. September 2016 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zum Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers (Vi-act. D21) und seines Rechtsvertreters (Vi-act. E56) ein. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter seinerseits übermittelte der Vorinstanz am 13. September 2016 die verlangten Editionen (Vi-act. D23). Die Vorinstanz leitete diese Schreiben am 28. September 2016 wechselseitig beiden Parteien zur Kenntnisnahme weiter (Vi-act. E58). Am 27. September 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert mehrere persönliche Erklärungen seines Klienten zu den von ihm eingereichten Bankunterlagen der Vorinstanz ein (Vi-act.