d) Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe der Gegenpartei teilweise Fristen von über sieben Wochen zur Ausübung des Replikrechts eingeräumt. Die Gegenpartei habe erst zwei Wochen nach Erhalt der Eingaben des Beschwerdeführers um Fristansetzung zur Stellungnahme ersucht. Die Vorinstanz habe sodann diese Frist nicht - wie zuvor beim Beschwerdeführer - sogleich erst- und letztmalig, sondern lediglich vorletztmals erstreckt.