c) Der Beschwerdeführer moniert die Zeit zwischen Parteibefragung und Zustellung des Protokolls an die Parteien und dass in dieser Zeit nichts geschehen sei. Die Parteibefragung fand am 13. Juni 2016 statt (Vi-act. D19). Am 3. August 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien das Protokoll zu (Viact. D20). In der gleichen Verfügung forderte sie zudem den Beschwerdeführer zu weiteren Editionen auf. Die Vorinstanz kam dabei einem Beweisantrag der Gesuchsgegnerin nach, den sie anlässlich der Parteibefragung vom 13. Juni 2016 erneuert hatte (Vi-act. D19, S. 13). Das Protokoll der Parteibefragung umfasst 13 Seiten.