Am 17. März 2016 erging zudem die Vorladung zur Parteibefragung auf den 16. Juni 2016 (Vi-act. E53). Die Zeitdauer von drei Monaten zwischen Vorladung und Termin muss zwar für ein Eheschutzverfahren, welches im summarischen Verfahren durchzuführen ist, als lange bezeichnet werden. Damit ist jedoch noch keine Verschleppung des Verfahrens durch die Vorinstanz dargetan. Termine hängen wesentlich auch von der Verfügbarkeit der Rechtsvertreter und deren Bereitschaft, kurzfristig Mehrbelastungen auf sich zu nehmen, ab. Dass der Beschwerdeführer gegen den Termin vom 16. Juni 2016 protestiert hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.