Dass die Vorinstanz bis zum Montag, 25. Januar 2016 zuwartete, ist somit nicht zu beanstanden. Vom 25. Januar 2016 bis zur Editionsverfügung der Vorinstanz vom 2. März 2016 verstrichen weitere 38 Tage, was als vertretbar erscheint, nachdem es sich um einen umfangreichen Fall handelt und die Vorinstanz die Editionsverfügung vom 2. März 2016 auch vorbereiten musste. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe - ohne ersichtlichen Grund - die Parteibefragung erst sechs Monate nach der Rückwei- Kantonsgericht Schwyz 6