BGG kein Fristenstillstand zu berücksichtigen ist, endete die Rechtsmittelfrist am 13. Januar 2016. Für die Übermittlung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht und dessen allfällige Mitteilung ans Kantonsgericht sind praxisgemäss zehn weitere Tage zu berücksichtigen, wobei der 23. Januar 2016 auf einen Samstag fiel. Dass die Vorinstanz bis zum Montag, 25. Januar 2016 zuwartete, ist somit nicht zu beanstanden.