Zu beachten ist indessen, dass gemäss Rechtsmittelbelehrung gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2015 innert 30 Tagen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Bundesgericht eingereicht werden konnte. Der Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurde beiden Rechtsvertretern am 14. Dezember 2015 zugestellt. Da bei vorsorglichen Massnahmen, worunter auch die Eheschutzverfahren fallen (Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, N 11 zu Art. 46 BGG), nach Art. 46 Abs. 2 BGG kein Fristenstillstand zu berücksichtigen ist, endete die Rechtsmittelfrist am 13. Januar