a) Zwar ist erstellt, dass das Kantonsgericht den Beschluss vom 9. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 an die Vorinstanz versandte (Viact. D16, S. 22), gleichzeitig die Akten retournierte (Vi-act. E51) und dass die Vorinstanz die Parteien am 2. März 2016 zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte (Vi-act. D17). Zu beachten ist indessen, dass gemäss Rechtsmittelbelehrung gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2015 innert 30 Tagen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Bundesgericht eingereicht werden konnte.