308-327a ZPO, 2013, N 45 zu Art. 319 ZPO; ZK2, 2015 38, E. 2; ZK2 2013 90, E. 3a). Kantonsgericht Schwyz 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund während mehrerer Zeiträume keinerlei konkrete Vorkehren getroffen. Es seien somit gleich mehrere relevante "Lücken" (Perioden der unmotivierten Untätigkeit) zu erkennen, durch welche das Verfahren von der Vorinstanz grundlos verzögert worden sei (vgl. KG-act. 1, S. 13).