Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385, E. 3a). Sofern aber nicht einzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands absolut stossend ausfallen, ist eine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen, sodass es nicht genügt, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 45 zu Art.