Das Kantonsgericht beurteilt gemäss Art. 12 Abs. 1 JG unter anderem Beschwerden in Zivilsachen und ist somit für die Behandlung der vorliegenden Kantonsgericht Schwyz 4 Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen formellen Entscheid, weshalb keine Beschwerdefrist eingehalten werden musste. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten.