2. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Bei dieser Form der Beschwerde handelt es sich um ein primäres Rechtsmittel. Das bedeutet, dass gegen alle unterinstanzlichen Rechtsverweigerungen eine Beschwerde an die zweite kantonale Instanz erhoben werden muss. Weil kein Beschwerdeobjekt vorliegt, kann die Rechts- verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden. Nur wenn sich eine Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid ergibt, ist die Beschwerde innert Frist zu erheben. Die Beschwerdeinstanz hat freie Kognition (Karl Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 21 ff. zu Art. 319 ZPO).