Bei der Vorinstanz wurden die Akten und eine Vernehmlassung eingeholt. Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert am 10. August 2017. Gleichzeitig reichte er - nach einer Fristerstreckung - die von ihm mit Frist vom 21. Juli 2017 verlangten Dokumente zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein.