Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe 15 Monate nach Einreichung des Abänderungsgesuchs ihren Entscheid am 20. Februar 2015 gefällt. Nach der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz durch das Kantonsgericht seien wiederum 19 Monate vergangen. Insgesamt dauere das Verfahren bis zur Beschwerdeerhebung rund 44 Monate. Der Beschwerdeführer warte immer noch auf einen Entscheid. Die Vorinstanz missachte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sie verschleppe die Sache über Gebühr und die Gesamtdauer von rund 44 bzw. 19 Monaten sei nicht ansatzweise mehr angemessen.